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180 Meter sind nicht zu viel!

Die Müllabfuhr einer ca. 330 m langen Sackgasse erfolgte bisher so, dass die Müllfahrzeuge an jedes Grundstück heranfuhren. Dabei nutzte das Müllfahrzeug am Ende der Sackgasse zum Wenden einen unbefestigten Platz. Die Berufsgenossenschaft stellte fest, dass der Wendeplatz für das dreiachsige Fahrzeug ungeeignet und ein Rückwärtsfahren aus straßenverkehrs- und arbeitsrechtlichen Gründen zu vermeiden sei. Die zuständige Abfallbehörde richtete daher eine Sammelstelle ca. in der Mitte der Sackgasse an.

Der am Ende der Sackgasse wohnende Anlieger, der nunmehr ca. 180 m seinen Müll zum Sammelplatz bringen sollte, beantragte dagegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar gewann er vor dem Verwaltungsgericht, jedoch hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9.02.22 (5 MB 42/21) auf die Beschwerde der Abfallbehörde nunmehr diese Entscheidung auf und gab der Abfallbehörde recht.

Das Oberverwaltungsgericht folgte der fachlichen Einschätzung der Berufsgenossenschaft und wies den Eigentümer darauf hin, dass er bei Schwierigkeiten mit der Bereitstellung am Sammelplatz sich auch der Hilfe Dritter bedienen könne.