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Darf der Arbeitgeber mich bei Facebook überwachen?

Innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bestehen neben Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch sog. Nebenpflichten. Diese umfassen u.a. Verschwiegenheits-, Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten und wirken sich auch auf private Lebensbereiche des Arbeitnehmers aus, z. B. auf Facebook oder sonstige soziale Netzwerke.

So hatte ein Lagerist, welcher wegen einer Rückenerkrankung bereits einige Wochen krankgeschrieben war, seine hochschwangere Ehefrau auf seiner Hochzeit durch ein Herz getragen und ein entsprechendes Bild später in sozialen Netzwerken veröffentlicht (vgl. ArbG Krefeld, Az.: -3 Ca 1384/13-). Das Gericht hielt die arbeitgeberseitige Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt.

Insoweit reicht es sogar aus, wenn der Arbeitgeber über Dritte von einem solchen Eintrag in den sozialen Medien Kenntnis erhält (vgl. ArbG Hagen. Az.: -3 Ca 2597/11-), bzw. der Ehemann der Arbeitnehmerin etwas veröffentlicht, welches durch die Ehefrau mit dem „Gefällt mir“-Button versehen wurde, wie ein Fall des ArbG Dessau-Roßlau zeigt (Urteil vom 21.03.12 -1 Ca 148/11-). Dieses Verhalten reiche jedoch „nur“ für eine ordentliche Kündigung.

Alles in allem hat daher regelmäßig eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu erfolgen.