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Arbeitsunfall? Keine Haftung des Kollegen!

Aktuelles

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein vom 25.06.2025 -6 Sa 210/24- bestätigt, dass ein Arbeitskollege eines verunfallten Arbeiters nicht für Schadenersatz oder Schmerzensgeld haftet.

Dem lag ein Arbeitsunfall eines Auszubildenden im 1. Lehrjahr aus dem Jahre 2020 zu Grunde, der bei Dämmarbeiten im Dachstuhl gestürzt war. Dabei stand er auf einer Holzplatte, welche Arbeitskollegen hingelegt hatten. Der Auszubildende war angewiesen diese Platte vor dem Betreten zu verschrauben, welches er unterließ. Dadurch stürzte er einige Meter in die Tiefe und verletzte sich erheblich.

Der Auszubildende machte den Vorarbeiter hierfür verantwortlich und verklagte diesen. Ohne Erfolg!

Das LAG stellte wie die erste Instanz fest, dass der Vorarbeiter nicht vorsätzlich gehandelt habe, denn nur dann komme eine Haftung nach § 105 SGB VII in Betracht.

Selbst wenn der Vorarbeiter Unfallverhütungsvorschriften zur Sicherung vorsätzlich missachtet habe, rechtfertige dies nicht die Annahme, dass der Vorarbeiter auch vorsätzlich, nämlich zumindest billigend in Kauf nehmend, den Unfall und damit die Verletzungen des Auszubildenden verursacht habe.

Mithin handelte es sich um einen tragischen Unfall, welcher allein in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft viel.

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