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Bauaufsicht oder Immisionsschutzbehörde? Wer ist zuständig?

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Der Kläger ist Eigentümer eines unmittelbar an eine LKW-Werkstatt angrenzenden Grundstückes. Die Nachtragsbaugenehmigung für die LKW-Werkstatt sieht Auflagen im Hinblick auf Lärmimmissionen vor. Der Kläger verlangt von der Bauaufsicht ein Einschreiten gegen die seiner Auffassung nach durch den Betrieb der LKW-Werkstatt erfolgenden Lärmimmissionen. Über den diesbezüglichen Antrag entscheidet die Bauaufsicht nicht, so dass der Kläger Untätigkeitsklage erhebt. Mit Erfolg.

Das VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2025 -8 A 78/23-, bejaht die Passivlegitimation der Bauaufsicht. Zwar sehe § 58 Abs. 2 LBO 2022 vor, dass die Bauaufsicht nur zuständig sei, „soweit nicht andere Behörden zuständig sind“. Diese Einschränkung, welche aus der Musterbauordnung übernommen zum 1.09.2022 in Kraft getreten sei, stehe dem nicht entgegen. Zwar bestehe eine bauaufsichtliche Zuständigkeit nicht, wenn die Überwachung bestimmter Anforderungen einer Fachbehörde zugewiesen sei. Ein Zuständigkeitskonflikt bestehe aber dann nicht, wenn wie hier das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme betroffen sei oder dazu Auflagen in der Baugenehmigung enthalten seien. Für die Einhaltung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes seien die Immissionsschutzbehörden nicht zuständig, sondern die Bauaufsicht im Rahmen des Vollzuges der Baugenehmigung.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, da nach Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des vom Kläger geführten Lärmtagebuches der Betrieb der LKW-Werkstatt das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verletze und das Entschließungsermessen der Bauaufsicht auf Einschreiten auf Null reduziert sei. Dabei sei der Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung bereits dadurch verletzt, dass die Bauaufsicht ohne hinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlage über den Antrag des Klägers nicht entschieden habe. Eine im Bereich des Möglichen liegende unzumutbare Lärmbelästigung sei nicht mit den gebotenen Maßnahmen aufgeklärt worden.

Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, hier der obergerichtlich nicht geklärten Zuständigkeitsabgrenzung von Bauaufsicht und Immissionsschutzbehörde, die Berufung zugelassen.

Die Entscheidung des VG zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Bauaufsicht spiegelt die Abgrenzung der Prüfungskompetenz im Baugenehmigungsverfahren wider, wonach die Bauaufsicht lediglich aufgedrängtes Fachrecht mit prüft, nicht jedoch Fachrecht, welches in einem eigenen fachrechtlichen Zulassungsverfahren zu prüfen ist. Zum Schlusspunkt der Baugenehmigung vgl. auch zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2020 -1 MB 2/20-.

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