Frontansicht

News

Baugenehmigung schlägt Abwehranspruch!

Auseinandersetzungen im nachbarlichen Bereich sind recht häufig. Oft geht es dabei um die Errichtung von Baulichkeiten oder die Vornahme von Nutzungen. Dabei spielen nachbarschützende Vorschriften eine wesentliche Rolle, ohne die Abwehransprüche regelmäßig nicht mit Erfolg durchgesetzt werden können.

Typischerweise geht es in derartigen Fällen um die Einhaltung von Grenzabständen oder artfremde Nutzungen. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung den sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch entwickelt, mit welchem die Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann. Verletzt also der Nachbar nachbarschützende Vorschriften, kann er vom anderen Nachbarn auf Unterlassung bzw. Beseitigung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Schutznormen. Besteht in solchen Fällen zugunsten des Nachbarn aber eine Baugenehmigung, war bisher nicht völlig geklärt, ob der andere Nachbar dann noch Unterlassung bzw. Beseitigung verlangen kann.

Dies hat der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen (vgl. BGH Urt. vom 21.01.22 -V ZR 76/20- und Urt. vom 28.01.22 -V ZR 99/21-) nunmehr geklärt. Danach besteht ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch nicht, wenn und soweit zugunsten des Nachbarn eine Baugenehmigung besteht und der vom anderen Nachbarn gerügte Verstoß Gegenstand des Prüfprogrammes im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung war. In diesem Falle deckt die Baugenehmigung den Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften.

Ausgenommen hiervon sind allerdings Abwehransprüche wegen Immissionen, die von einer genehmigten Nutzung ausgehen, denn insoweit ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Überschreiten mithin Immissionen die zulässigen Werte, kann der andere Nachbar den Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch nehmen.