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Baulast gibt kein Wegerecht!

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Wenn zugunsten eines Eigentümers auf dem Grundstück des Nachbarn eine Baulast – hier zum Befahren – besteht, stellt sich die Frage, ob der Nachbareigentümer auch zivilrechtlich verpflichtet ist, ein Befahren seines Grundstückes zu dulden.

Diese Frage ist umstritten – gewesen. Bis jetzt. Nunmehr hat der BGH (V ZR 150/24) mit Urteil vom 27.06.25 klargestellt, dass aus der öffentlich-rechtlich bestellten Baulast keine Duldungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleiten sei. Die Baulast stelle nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Verhältnis zu der Baubehörde dar, um bestimmte baurechtliche Anforderungen abzusichern. Eine Überfahrtbaulast begründe daher auch kein zivilrechtliches Wegerecht. Ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch könne außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehen. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, so könne auch die Baulast nicht zu einem aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen dinglichen Nutzungsrecht führen, auch wenn sie im Verhältnis zu der Baubehörde zu beachten sei.

Die Folge ist, dass trotz Baulast der begünstigte Eigentümer nicht vom belasteten Eigentümer die Überwegung verlangen kann, er muss sich zunächst ein zivilrechtliches Wegerecht beschaffen.

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