Die Zweitwohnungssteuerbescheide aller Gemeinden, sind rechtswidrig. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat Steuerbescheide der Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand aufgehoben (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 30.01.2019 – 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18 –). Mittlerweile hat nun auch das Bundesverfassungsgericht gegen zwei Gemeinden in Bayern entschieden und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2019 – 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 –). Der angewendete Steuermaßstab verstößt, wie auch bei der Grundsteuer, gegen das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit (vgl. hierzu das viel beachtete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14 –). Die entsprechenden Regelungen in den Zweitwohnungssteuersatzungen sind damit nichtig, weil verfassungswidrig.
Wenn Sie die bisherige rechtswidrige Bemessung der Steuer nicht mehr hinnehmen wollen, müssen Sie bloß Ihren Zweitwohnungssteuerbescheid anfechten. Unbedingt zu beachten ist allerdings die hierfür geltende Monatsfrist, denn nur ausnahmsweise können Sie sich auch nach Ablauf dieser Frist noch gegen den rechtswidrigen Bescheid wehren. Wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen, sind wir gern für Sie da.