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Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess!

Am 15.05.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) –VI ZR 233/17– entschieden, dass eine Videoaufnahme einer sogenannten Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden kann, wenn die Dashcam bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

In dem Fahrzeug des Klägers war eine Dashcam verbaut. Der Unfallhergang war streitig. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten stellte fest, dass beide Unfallvarianten möglich seien. Der Kläger hatte dem Gericht als Beweismittel die vorhandene Dashcam-Aufnahme angeboten, welches die Aufnahme jedoch nicht verwertete. Auch das nachfolgend angerufene Landgericht lehnte eine Verwertung der Aufnahme ab. Der BGH sah dieses im Ergebnis anders. Zwar sei die vorgelegte Videoaufzeichnung unzulässig, da sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt sei. Jedoch gäbe es auch Dashcams, die ständig überschreiben würden und erst in einer konkreten Unfallsituation eine nicht überschreibbare Sequenz fertigen. Eine permanent anlasslose Aufzeichnung sei nicht erforderlich und auch wohl nicht zulässig. Die vorgelegte Aufzeichnung sei aber als Beweismittel verwertbar. Hierzu müsse jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen, die zugunsten des Klägers ausfiel und so zur Verwertung der Aufnahme führte.