Schließt ein Ehepartner für sich Verträge, haften er daraus allein auf Zahlung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um sogenannte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes handelt (§1357 BGB). Dann wird auch der andere Ehepartner aus dem Vertrag mit berechtigt und verpflichtet, schuldet also auch Zahlung.
Was unter angemessener Deckung des Lebensbedarfes zu verstehen ist, hängt von den individuellen Verhältnissen der Eheleute ab. So kann auch ein Bauauftrag zur Renovierung von Bad und Schlafzimmer mit einem Auftragswert von ca. 34.000 € dazu gehören. So entschieden durch das OLG Frankfurt (8 U 109/14). Der Unternehmer hatte nicht nur den Ehemann, der den Auftrag unterzeichnet hatte, sondern auch die Ehefrau mit verklagt. Zu Recht entschied das Oberlandesgericht und verurteilte beide als Gesamtschuldner zur Zahlung.
Die Mithaftung des Ehegatten wird häufig übersehen, hat aber enorme praktische Bedeutung. Man denke nur an den Fall, dass ein Ehegatte wegen Vermögenslosigkeit zahlungsunfähig ist.