Die Stadt Friedrichstadt hat im Jahre 2022 für Teile des Stadtgebietes eine Erhaltungssatzung erlassen. Ziel der Satzung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt werden.
In einem vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren (8 A 174/22), in dem es um die Erteilung einer Genehmigung für die Umnutzung von Wohnraum in eine Ferienwohnung geht, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.25 deutlich gemacht, dass es die Satzung für unwirksam und damit nichtig erachte.
Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts hat die Stadt bei Erlass der Satzung nicht beachtet, dass derartige Satzungen einer empirischen Untersuchung bedürfen um zu ermitteln, ob und in welchen Bereichen des Stadtgebietes ein Bedürfnis für die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie die Erhaltung der Wohnbevölkerung bestehe. Die Stadt hat keinerlei diesbezügliche Untersuchungen vor Erlass der Satzung durchgeführt.
Die Folge ist, dass die Regelungen der Satzung nicht anwendbar sind und damit allein auf Grundlage des Bauplanungsrechts über den Antrag auf Nutzungsänderung zu entscheiden ist.
Nachtrag: Das VG Schleswig hat mit Urteil vom 09.10.2025 -8 A 174/22- seine bereits in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung bestätigt.
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