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Es stinkt!

Der Kläger wohnt rund 40 Meter von einer Gaststätte entfernt, welche über einen Grill verfügt, der mit Holzkohle befeuert wird. Zum Genuss der Gäste, aber zum Leidwesen des Nachbarn, der sich über den Geruch des Holzkohlegrills beschwert und dagegen gerichtlich vorgeht. Allerdings ohne Erfolg. So hat das VG Freiburg (Urteil vom 03.03.23 -4 K 292/21-) entschieden, dass der Kläger den Geruch zu dulden habe. Die vom Betrieb des Holzkohlegrills ausgehenden Emissionen überschreiten nicht die Schwelle der Erheblichkeit. Erheblich seien Gerüche, welche die nach dem BImSchG und der TA-Luft maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Danach komme es regelmäßig auf die Häufigkeit der Geruchsereignisse an. Auch nach mehrmonatigen Geruchsprotokollen konnte der Kläger die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle nicht nachweisen. Wenn der Fall in Schleswig-Holstein zu entscheiden wäre, dürfte auf die schleswig-holsteinische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) abzustellen sein, die im Einzelfall neben einer rechnerischen Emissionsprognose auch eine olfaktometrische Messung vor Ort vorsieht.