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EuGH entscheidet zur HOAI!

Der EuGH hat am 18.01.22 -C-261/20- auf die Anfrage des BGH zur Anwendbarkeit der HOAI zwischen Privatpersonen entschieden.

 

Im vorgelegten Fall hatte der Bauherr eine Pauschalhonorarvereinbarung mit seinem Architekten getroffen, die ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI 2013 vorsah. Dagegen klagte der Architekt auf Zahlung des Mindesthonorars erfolgreich in zwei Instanzen; auf die Revision des Bauherrn hat nunmehr der BGH zu entscheiden. Der BGH legte insoweit maßgebliche Fragen dem EuGH zur Beantwortung vor.

 

Der EuGH hat in seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass zwar grundsätzlich das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht hat, das nationale Gericht im vorliegenden Fall aber nicht verpflichtet ist, allein aus europarechtlichen Gründen die entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Das nationale Gericht könne vielmehr aufgrund des innerstattlichen Rechts zu der Entscheidung gelangen, ob die unionswidrige Bestimmung nicht angewendet wird.

 

Damit ist „der Ball wieder im Spielfeld“ des BGH, der nunmehr im Ausgangsfall entscheiden muss, ob aufgrund nationaler Grundsätze die Bestimmungen der HOAI (in der Fassung vor dem 01.01.21) nicht anzuwenden sind, welche vertragliche Bestimmungen für unwirksam erklären, die den Mindestsätzen zuwiderlaufen mit der Folge, dass der Architekt ein über das Pauschalhonorar hinausgehendes Honorar nicht verlangen kann.