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Finger weg von der Nachbarwand!

Der BGH (V ZR 25/21) hat aktuell die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines Grundstückes für eine elektrische Markise an seinem Gebäude an der Außenwand seines Nachbarn einen Kabelkanal anbringen darf, zu dessen Befestigung er Löcher in den Putz bohrte.  Nein, entschied der BGH.

Im zugrundeliegenden Fall handele es sich, so der BGH, bei der Außenwand des Nachbarn nicht um eine sog. Nachbarwand, mithin um eine Wand, die auf der Grenze stehe und beiden Nachbargebäuden diene. Zwar stehe die Wand über die Grenze hinaus, es liege aber die Besonderheit vor, dass der bei dem Doppel- bzw. Reihenhaus vorhandene Wandaufbau zweischalig ausgeführt sei. Sind mithin zwei separate Wände vorhanden, handele es sich nicht um eine Nachbarwand sondern um zwei Grenzwände. Dies gelte auch, wenn die Grundstücksgrenze eine oder beide Wände schneide und insoweit ein Überbau vorliege.

Da die überbaute Wand im Eigentum des Nachbarn stehe, könne dieser daher auch den Eingriff in sein Eigentum durch Anbringung des Kabelkanales abwehren und Beseitigung dieses verlangen.