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Für Baustaub haftet der Staat!

Wenn die öffentliche Hand Bauarbeiten ausführen lässt, kann es zu Verunreinigungen durch Baustaub kommen. Wer dafür haftet hat jetzt das OLG Hamm (Urteil vom 4.02.2022 -11 U 96/21-) geklärt.

So war es in dem entschiedenen Fall bei Brückenbauarbeiten zur Verunreinigung der Fassade eines benachbarten Holzhauses gekommen. Der Betonstaub hatte sich auf die Hölzer der Fassade gelegt und hatten sich danach organische Bestandteile aus der Umgebungsluft darauf abgelagert. Die durch hoheitliches Handeln dadurch eingetretene Eigentumsbeeinträchtigung geht, so das OLG, über dasjenige hinaus, was der Einzelne entschädigungslos zu dulden hat. Daher steht dem Eigentümer ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch aus enteignendem Eingriff analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem Staat zu.

Ein Mitverschulden musste sich der Eigentümer nicht entgegenhalten lassen, da er nicht erkennen konnte, dass ein Abwarten mit der Gebäudereinigung zu höheren Kosten führen würde. Eine sorgfältige Untersuchung und Dokumentation zeitnah durch einen Sachverständigen dürfte aber angezeigt sein.