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Groß-Kita im reinen Wohngebiet

Kindertagesstätten sind in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Kinderbetreuung der Bewohner des Wohngebietes dienen. Diese gesetzgeberische Entscheidung hat nunmehr das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2019 -1 MB 1/19-) nunmehr dahingehend erweitert, dass dies auch für sogenannte Groß-Kitas gilt. In der zugrunde liegenden Entscheidung ging es um eine Groß-Kita mit fünf Gruppen für insgesamt 84 Kinder. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind auch derartige Groß-Kita in reinen Wohngebieten zulässig als sogenannte Anlagen für soziale Zwecke. Dies gelte auch für das Elterncafé und die Cafeteria, welche unselbständige Bestandteile der Kita-Nutzung darstellen. In der Abwägung sei zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen, dass Kinderlärm nach der gesetzlichen Wertung keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt.