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Keine Eintragung in Handwerksrolle = Werkvertrag unwirksam?

Die Eingangsfrage, ob ein Werkvertrag unwirksam ist, wenn der ausführende Unternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Mit dem OLG Frankfurt (4 U 269/15) führt der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Ziff. 5 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB. Die Folgen sind für beide Seiten dramatisch: Der Unternehmer hat keinen Lohnanspruch, kann aber bereits erhaltenen Lohn behalten; umgekehrt stehen dem Auftraggeber weder Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsrechte gegenüber dem Unternehmer zu.

Anders sieht dies das Kammergericht (7 U 136/16). Danach kommt es darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle hat. Der bloße Verstoß gegen die Eintragungspflicht führt danach nicht bereits zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern nur dann, wenn dies auch dem Auftraggeber bekannt ist.