Stets umstritten war bisher die Haftung des Betreibers der Autowaschanlage für Schäden an Fahrzeugen. Regelmäßig wurde eine Haftung verneint, da dem Betreiber kein Verschulden nachzuweisen sei.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (VII ZR 39/24) mit Urteil vom 21.11.24 zugunsten betroffener Autobesitzer entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Autobesitzer sein Fahrzeug, welches mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestattet war, in einer Waschanlage waschen lassen. Dabei riss der Heckspoiler ab. Die Waschanlage war für diesen Fahrzeugtyp nicht ausgelegt. Dies aber, so der BGH, liege im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers, so dass er auch für den entstandenen Schaden hafte. Entlasten konnte sich der Anlagenbetreiber nicht; die Hinweisschilder an der Anlage hierzu auch nicht geeignet.
Zukünftig werden daher Autobesitzer, die mit serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen Schäden in Waschanlagen erleiden leichter Schadenersatz verlangen können.