Der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes hatte sich dagegen gewehrt, dass am Straßenrand vor seinem Grundstück von der Kommune eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge errichtet wurde verbunden mit einer Parkbevorrechtigung zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Der Eigentümer befürchtete eine erhöhte Lärmbelästigung insbesondere durch An- und Abfahrten, Türenschlagen und Handygespräche, auch zur Nachtzeit.
Mit seinem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag dagegen scheiterte er vor dem OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.10.22 -1 S 28/22-).
Das Gericht ordnet die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge dem „Zubehör“ einer öffentlichen Straße im straßenrechtlichen Sinne zu. Die Ladesäule gehöre zur Straße wie Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstige Anlagen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dem Schutz der Anlieger dienen sowie der Bepflanzung. Ist damit die Ladesäule integraler Bestandteil einer öffentlichen Straße, stellen sich die damit verbundenen Belästigungen als sozialadäquat hinzunehmende Beeinträchtigungen durch den Gemeingebrauch dar.