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Kein Anspruch auf Laubrente!

Ein Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück einen offenen Pool in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Nachbargrundstückes errichtet. Auf dem Nachbargrundstück befinden zwei vor 90 Jahren gepflanzte große Eichen, welche nicht den erforderlichen Grenzabstand einhalten. Von den Eichen fallen Eicheln und Blätter in den offenen Pool und verursachen einen zusätzlichen Reinigungsaufwand.

Damit wollte sich der Eigentümer nicht abfinden und klagte auf Zahlung einer sogenannten Laubrente aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Nachdem noch die erste Instanz den Anspruch dem Grunde als gegeben ansah, hatte der Eigentümer allerdings auf die Berufung des Nachbarn vor dem OLG Frankfurt (Urteil vom 16.08.2024 -19 U 67/23) keinen Erfolg.

Das OLG wies die Klage ab. Der vom Sachverständigen ermittelte Anfall von 45 kg Eicheln, 1,2 m³ Laub sowie 12 Hände voll Totholz pro Jahr stelle keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstückes sei weiterhin möglich, der erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht, die Regerinne könne mit Laubschutzgittern abgedeckt werden und wäre auch bei Einhaltung der Grenzabstände mit entsprechenden Einträgen zu rechnen.

Der gesteigerte Reinigungsaufwand des Pools allerdings stelle zwar eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Der Eigentümer erleide aber keine Nachteile, welche das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dabei sei bei Abwägung aller Umstände insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke in einem Gebiet lägen, welches von hohem Baumbestand geprägt sei. Dies sei dem Eigentümer bei Errichtung des Pools auch bekannt gewesen. Der Eigentümer musste sicher mit Laub- und Fruchtabwurf der Bäume rechnen, so dass er die damit verbundenen Nachteile hinzunehmen habe.