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Kein Mangel allein aufgrund Schwarzarbeit!

Der Bundesgerichtshof (BGH) -V ZR 24/20- hatte einen Fall zu entscheiden, der nicht so selten auftritt, wie man vermuten könnte. So rügte der Käufer eines Hausgrundstückes nach der Übergabe Feuchtigkeitsschäden im Keller, die darauf beruhten, dass keine ausreichende Vertikal- und Horizontalabdichtung vorhanden war. Im Zuge der Auseinandersetzung stellte sich heraus, dass das Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet worden war.

Das Berufungsgericht hatte dem Kläger noch Recht gegeben, da der Verkäufer, der das Haus durch einen Bauunternehmer hatte errichten lassen, diesen Umstand arglistig verschwiegen habe. Anders beurteilt dies der BGH. Danach genügt allein der Umstand, dass eine Werkleistung unter Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erbracht worden ist, nicht zur Annahme, die Leistung sei mangelhaft. Man könne aus der Schwarzarbeit nicht den Schluss ziehen, die Arbeiten seien nicht ordnungsgemäß erbracht. Der Verkäufer habe daher insoweit nicht arglistig gehandelt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden ist.