Frontansicht

News

Kein Mangel, wenn besser ausgeführt!

Wenn der Bauherr mit dem Unternehmer eine ganz bestimmte Art und Weise der Ausführung vereinbart, stellt dies die geschuldete Leistung dar. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Verlegung von Fliesen im sog. Dünnbettverfahren vereinbart ist. Im Rahmen der Ausführung werden die Fliesen aber nicht bloß im Dünnbettverfahren verlegt, sondern zugleich eingerüttelt, welches eine höhere Bruchfestigkeit ergibt und damit eine qualitativ hochwertigere Ausführung darstellt. Der Bauherr kann sich in diesem Falle nicht (mehr) auf einen Sachmangel berufen, weil die tatsächliche Ausführung der geschuldeten Ausführung widerspricht. Dies hat das OLG Koblenz (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 23.02.17 -6 U 1-) nunmehr klargestellt. Erreicht wird dies, wenn die vereinbarte Beschaffenheit als Mindestbeschaffenheit verstanden wird; dann stellt eine höhere Qualität keinen Sachmangel dar.