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Keine Abnahme = Keine Gewährleistung!

Auch wenn der Bauherr die Abnahme zu Recht verweigert, kann dem Bauherrn dies zum Verhängnis werden, wie ein Fall zeigt, den der für Bausachen zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nunmehr aktuell entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 -VII ZR 301/13-). In diesem Fall hatte der Bauherr aufgrund von Mängeln die Arbeiten nicht abgenommen und verlangte nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens von dem Unternehmer Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Damit hatte der Bauherr in beiden I. Instanzen Erfolg, nicht jedoch beim BGH. Dieser hat nunmehr klargestellt, dass Gewährleistungsrechte, wozu auch der vom Kläger geltend gemachte Kostenvorschuss gehört, dem Bauherrn nur dann zustehen, wenn er die Arbeiten des Unternehmers abgenommen hat. Da es an dieser Abnahme fehlte, konnte dem Bauherrn ein Kostenvorschussanspruch nicht zugesprochen werden.

 

Unabhängig davon aber läuft der Bauherr, nimmt er die Leistung des Unternehmers nicht ab, Gefahr in die Verjährungsfalle zu geraten. Denn vor der Abnahme unterliegen die Ansprüche des Bauherrn nicht der 5-jährigen Gewährleistungsfrist sondern vielmehr der 3-jährigen Regelverjährung, welches das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 -1 U 37/16-) klargestellt hat.