Ein Grundstückseigentümer eines denkmalgeschützten Reetdachhauses hatte in seinem Garten eine kleine ca. 50 qm große Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) errichtet. Die zuständige Bauaufsicht ordnete die Beseitigung der PV-Anlage an, wogegen der Eigentümer Widerspruch erhob. Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, erhob der Eigentümer Klage. Mit Erfolg!
Das Verwaltungsgericht Schleswig (8 A 134/23) gab dem Kläger mit Urteil vom 17.07.25 recht. Zwar stünde die PV-Anlage im Außenbereich, die Anlage sei aber nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zulässig, da sie keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Der Flächennutzungsplan, welcher die Flächen als Fläche für die Landwirtschaft ausweise, stehe bereits deshalb nicht entgegen, da das Grundstück aufgrund des Denkmalschutzes auf unabsehbare Zeit nicht der Landwirtschaft zugeführt werden könne. Auch seien Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege ebenso wenig beeinträchtigt wie die Eigenart der natürlichen Landschaft. Denn insoweit beinhalte § 2 EEG einen relativen Gewichtungsvorrang dahingehend, dass bei der Abwägung öffentlicher Belange das gesetzlich bestimmte überragende öffentliche Interesse an der Nutzung solarer Strahlungsenergie im Regelfall Vorrang habe. Dies hatte die Bauaufsicht nicht beachtet und insoweit auch ihr Ermessen bei Erlass der Beseitigungsanordnung nicht rechtmäßig ausgeübt.
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