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Maklerrecht: BGH stellt Halbteilungsgrundsatz klar!

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Makler dürfen nach den seit dem 01.01.20221 geltenden §§ 656 c, 656 d BGB bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern die Courtage nur so vereinbaren, dass Verkäufer und Käufer diese in gleicher Höhe tragen. Nun har der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 6.03.25 -I ZR 32/24 und I ZR 138/24- klargestellt, dass der Halbteilungsgrundsatz auch dann gilt, wenn:
a) zum Einfamilienhaus gewerblich genutzte Räume (Büro) gehören;
b) nicht der Verkäufer, sondern dessen Ehefrau den Maklervertrag geschlossen hat oder
c) der Kaufpreis für die Käufer um die Höhe der Courtage reduziert wird.
In all diesen Fällen liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, welche im Interesse des Verbraucherschutzes zu schließen sei, so der BGH. Die Rechtsprechung erteilt damit Bemühungen der Makler, eine Umgehung des gesetzlichen Halbteilungsgrundsatzes herbeizuführen eine klare Absage. Dies wird auch für andere vergleichbare Vertragsgestaltungen zu gelten haben.

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