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Mangel trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik!

Der Unternehmer hat sein Werk so zu erstellen, dass es mangelfrei ist. Dabei hat er die anerkannten der Technik einzuhalten. Aber auch dann kann sein Werk mangelhaft sein, wie eine Entscheidung des OLG München (20 U 4425/19) zeigt.

So hatte der Auftraggeber den Unternehmer mit dem Einbau einer Solarthermieanlage zur ökologischen Optimierung der Heizungsanlage beauftragt und ebenso mit dem Einbau eines Durchlauferhitzers zur Wärmeaufbereitung des Brauchwassers. Der gerichtliche Sachverständige stellte allerdings im Prozess fest, dass die vom Unternehmer gewählte Konstruktion energetisch nicht sinnvoll ist. Da die Parteien eine konkrete Beschaffenheit (ökologische Optimierung) vereinbart hatten, erwies sich das Werk bereits deshalb als mangelhaft und konnte der Auftraggeber Kostenvorschuss vom Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu Recht verlangen.

Der Fall zeigt, dass es auf die konkreten Vereinbarungen der Parteien ankommt. Allerdings entlastet es den Unternehmer nicht, wenn eine konkrete Ausführungsart vereinbart ist; wird der geschuldete Erfolg damit nicht erreicht, ist das Werk dennoch mangelhaft.