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Mangel ja, aber nicht bei Gefahrübergang!

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hatte sich in seiner Entscheidung mit Urteil vom 02.03.2023 -4 U 143/19- mit einem durchaus alltäglichen Fall zu beschäftigen. Ein Verbraucher erwarb bei einen gewerblichen Autoverkäufer einen gebrauchten Pkw im Jahre 2017. Am letzten Tag der sich aus nunmehr § 277 BGB n. F. ergebenden Frist zeigte sich ein Mangel, welcher zu einem kapitalen Motorschaden führte.

Das OLG Rostock stellte nach ergänzend durchgeführter Beweisaufnahme zunächst fest, dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 BG vorlag. Laut gerichtlichem Gutachten aus der I. Instanz wurde ein übermäßiger/atypischer Verschleiß an einer Einspritzdüse eines Zylinders festgestellt. Das Landgericht Schwerin hatte zunächst zutreffend festgestellt, dass binnen der ersten sechs Monate nach Übergabe an den Verbraucher der Motorschaden eingetreten war. So war der Autoverkäufer gehalten zu beweisen, dass dieser Mangel, welcher zu dem Motorschaden führte, zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.

Dem Autoverkäufer gelang dieser Nachweis.

Zugute kam dem Autoverkäufer, dass direkt vor der Übergabe eine aktuelle beanstandungsfreie Abgasuntersuchung des streitgegenständlichen Pkw´s erfolgt war und der Pkw bis zum Schadeneintritt ohne Probleme ca. 15.000 km fuhr.

Nicht jeder innerhalb der Frist des § 477 BGB auftretender Mangel führt daher im Ergebnis zu etwaigen Rechten zugunsten des Verbrauchers, sondern muss immer der jeweilige Einzelfall geprüft und bewertet werden.