Was gilt, wenn Mieter von Bauarbeiten in der Nachbarschaft betroffen werden? Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 29.04.2020 -VIII ZR 31/18) klargestellt, was insoweit gilt. In dem Fall hatte sich der Mieter auf eine Mietminderung wegen Baulärms sowie Staub und Schmutz berufen, der von einer 40 m entfernten Baustelle ausging. Danach hat der Mieter zu beweisen, dass die Mietwohnung derartigen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, welche die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung aufheben oder jedenfalls erheblich mindern. Dabei genügt es, wenn der Mieter die Beeinträchtigungen nach Tag, Uhrzeit, Art und Dauer nachvollziehbar beschreibt. Der Mieter ist weder verpflichtet, ein „Lärmprotokoll“ zu erstellen noch eine Messung des von der Baustelle ausgehenden Schalldruckpegels durchführen zu lassen. Es ist dann Sache des Vermieters zu beweisen, dass er gegen den bauenden Nachbarn keine Ansprüche auf Abwehr oder Entschädigung hat, mithin die Beeinträchtigungen auch selbst nicht abwehren kann. Gelingt dies dem Vermieter nicht, kann sich der Mieter auf eine Minderung der Miete berufen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung enthält, dass Beeinträchtigungen von Baustellen nicht oder nur eingeschränkt zu einer Minderung der Miete führen; dies bedarf sorgfältiger Prüfung.