Mit den Änderungen im Nachbarrechtsgesetz zum September 2021 hat der Landesgesetzgeber nun auch eine Regelung für den Fall getroffen, dass auf einer Grenzwand nachträglich eine Wärmedämmung aufgebracht wird.
Da eine Grenzwand unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück steht, würde das Aufbringen einer Außenwärmedämmung zu einem so genannten Überbau auf das Grundstück des Nachbarn führen. Dadurch würde das Eigentum des Nachbarn verletzt werden, was in der Regel einen Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung des Überbaus zur Folge hätte. Eine entsprechende energetische Sanierung wäre daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Nachbarn möglich.
Diese Problematik wird durch die neue Regelung entschärft. Danach hat der Nachbar einen Überbau von nicht mehr als 0,25 m durch eine nachträglich auf eine Grenzwand aufgebrachte Wärmedämmung zu dulden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird sowie eine ebenso wirksame Wärmedämmung auf andere Weise (Innenwärmedämmung) nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Für den Überbau ist der betroffene Nachbar allerdings gemäß BGB mit einer Geldrente zu entschädigen.
Eine ähnliche Regelung im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz hat der BGH mit Urteil vom 12.11.2021 für als verfassungsgemäß bestätigt.