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Archiviert: Neuregelung der Maklerkosten!

Der Gesetzgeber hat zum 23.12.2020 die Verteilung der Maklerkosten neu geregelt. Künftig kann der Verbraucher im Falle des Immobilienerwerbs (Einfamilienhäuser einschließlich Einliegerwohnung und Eigentumswohnungen) nur noch verpflichtet werden, maximal die Hälfte der Maklerkosten zu tragen. Zudem muss der Verkäufer nachweisen, dass er den Makler bezahlt hat, bevor der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet ist. Dies gilt umgekehrt auch für den Fall, dass der Verbraucher den Makler beauftragt hat. Beauftragen beide den Makler, kann der Makler von jedem nur die Hälfte verlangen. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangen.

Maklerverträge müssen zudem künftig in Textform geschlossen werden; ein mündlicher Vertrag genügt nicht mehr.