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Notwegerecht ist kein Wunschkonzert!

Das hatte sich der Eigentümer eines mit einem Notwegerecht belasteten Grundstückes anders gedacht. Er wollte den Hinterlieger mit Flatterband und Betonringen davon abhalten, eine für diesen erforderliche Zuwegung zu befahren. Als Grund gab er an, dieser könnte auch über andere Grundstücke überwegen.

Dem folgte die Justiz nicht. Sowohl das Landgericht Lübeck als auch das OLG Schleswig (11 U 18/21) sahen den Eigentümer als Störer an und verurteilten ihn, dies zu unterlassen. Der Eigentümer könne den Hinterlieger nicht auf eine andere Überwegungsmöglichkeit verweisen, denn dies führe zu einer Belastung eines weiteren Eigentümers wohingegen der Weg des Eigentümers schon durch weitere Anlieger, die ebenfalls den Weg zur Erreichung ihrer Grundstücke nutzen beschränkt ist. Dies sei daher dem Eigentümer zumutbar.

Der Eigentümer kann sich mithin nicht aussuchen, auf welchen Weg er den Notwegeberechtigten verweist. Das Notwegerecht entsteht in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.