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Änderung der Regelung zum Zurückschneiden von Anpflanzungen!

Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat mit Wirkung zum September 2021 das Nachbarrechtsgesetz in wenigen aber feinen Details geändert.

Eine Änderung betrifft die Regelungen für das Zurückschneiden von Anpflanzungen (Rückschnitt). Bisher musste der Nachbar, der sich durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück gestört fühlte, binnen einer Frist von zwei darauffolgenden Kalenderjahren Klage auf Zurückschneiden erheben. Nunmehr gilt, dass eine derartige Klage binnen vier darauffolgenden Kalenderjahren erhoben werden muss, andernfalls ist der Anspruch auf Rückschnitt ausgeschlossen.

Weiter gilt, dass selbst dann, wenn der Anspruch auf Rückschnitt ausgeschlossen ist, der sich gestört fühlende Nachbar verlangen kann, dass die Anpflanzungen hinsichtlich Höhe und Abstand so beschnitten werden, dass die Anpflanzungen dem Zeitpunkt des Verlangens auf Rückschnitt entsprechen (Anpassungsschnitt); im Zweifel gilt der Tag der Klagerhebung als Stichtag. Haben allerdings Bäume bereits eine Höhe von mindestens zehn Metern erreicht, kann der Anpassungsschnitt nicht mehr verlangt werden.

Und ebenso bleiben Ansprüche auf Rückschnitt ausgeschlossen, die bereits zum Ablauf des 31.12.2018 ausgeschlossen waren.