Das AG Flensburg hat durch Urteil vom 09.02.2022 – 61 C 158/21 – entschieden, dass das Abrechnungsschreiben der gegnerischen Versicherung als Anerkennung des Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach zu werten ist. Die Beklagte wusste zu diesem Zeitpunkt über alle Umstände Bescheid, insbesondere darüber, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug gewesen ist. Aufgrund dieses Anerkenntnisses des Anspruchs dem Grunde nach ist die Beklagte mit den Einwendungen hinsichtlich der Aktivlegitimierung ausgeschlossen.
Der Verweis auf das Tableau der HUK Coburg als Maßstab bietet keinen Anhaltspunkt dafür, wie die Beklagte zu dem von ihr errechneten Honorar kommt. Die Klägerin hat nach der BVSK-Tabelle abgerechnet, die eine taugliche Schätzungsgrundlage für das angemessene Sachverständigenhonorar darstellt. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, nach dem Tableau der Beklagten abzurechnen, welches eine Sonderbeziehung zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und den mit dieser in Kontakt tretenden Sachverständigen, nicht aber die üblichen Preise auf dem freien Markt, abbildet.