Frontansicht

News

Schleswig-Holstein Netz AG hat keinen Zinsanspruch!

Das OLG Schleswig hatte mit Urteil vom 21.01.21 (6 U 73/19) Anlagenbetreibern Recht gegeben, die von der Schleswig-Holstein Netz AG zu viel zurückgezahlte Einspeisevergütung wieder zurückverlangten.

Hintergrund waren seinerzeitige Meldeverstöße der Anlagenbetreiber bei Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen. Nach damaliger Rechtslage durfte die Netz AG die ab dem 1.08.14 gezahlte Einspeisevergütung in voller Höhe bis zum Zeitpunkt der Meldung zurückverlangen. Das aber hat der Gesetzgeber durch das Energiesammelgesetz im Jahre 2018 rückwirkend geändert; danach durften nur 20% der gezahlten Einspeisevergütung zurückverlangt werden. Trotz des ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, die Sanktion auf 20 % zu beschränken, bestand Streit insbesondere darüber, ob der Gesetzgeber zu einer derart rückwirkenden Veränderung der Rechtslage berechtigt war. Der BGH hatte sich zwischenzeitlich in zwei Entscheidungen festgelegt (VIII ZR 147/16 und VIII ZR 71/17); danach durfte die Netz AG trotzdem in voller Höhe die Rückzahlung verlangen.

Das OLG Schleswig war dem nicht gefolgt und hatte die Netz AG zur Rückzahlung der zu Unrecht zurückverlangten Einspeisevergütungen im Umfange von 80 % verurteilt. Der BGH (Urteil vom 14.12.21 -XIII ZR 1/21-) hat dies nunmehr bestätigt.

Streit bestand danach noch über die Frage, ob die Schleswig-Holstein Netz AG für die damalige Zeit Zinsen beanspruchen konnte. Auch dem hat das OLG Schleswig (Beschluss vom 09.01.23 -4 U 126/22-) nunmehr eine Absage erteilt; auch die seinerzeit auf die zu viel verlangten Rückzahlungen erhobenen Zinsen müssen zurückgezahlt werden.