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Schwarzgeldzahlungen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 -7 U 103/18-) die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Frage des Vorliegens von Schwarzgeldzahlungen weiter entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 -VII ZR 6/13-) liegt eine sogenannte Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des Handwerkervertrages führt, wenn beiden Vertragsparteien bewusst ist, dass die Zahlung eine Schwarzgeldzahlung darstellt mithin an der Steuer vorbei. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Schleswig diese Rechtsprechung dahingehend weiter entwickelt, dass dies bereits dann anzunehmen ist, wenn der Auftraggeber dem Handwerker einen Vorschuss in bar ohne Rechnung oder ohne Quittung zahlt. Auch in diesem Falle ist der Handwerkervertrag nichtig mit der Folge, dass der Handwerker keinen weitergehenden Werklohn verlangen kann und der Auftraggeber keine Gewährleistung für die ausgeführten Arbeiten geltend machen kann.