Im Gesetz heißt es in § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. […].“
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
So führt im klassischen Fall eine Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch oder eine Trunkenheitsfahrt bei negativer medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Steht dies dann auch noch im Zusammenhang mit dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs wie etwa einem Fahrrad, so untersagen die Behörden nach obiger Regelung auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren. Die Behörde erlässt eine auf § Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Untersagungsverfügung.
Mit Urteil vom 17.04.2023 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass § 3 FeV die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und daher nicht als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen herangezogen werden kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Regelung nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Eine Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Mobilität dar, ohne dass gesetzlich hinreichend geregelt wäre in welchen Fällen sich der Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als ungeeignet bzw. nur noch bedingt geeignet erweist. Die Regelung in § 2 Abs. 4 StVG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kraftfahreignung. Folglich darf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren nach dieser Rechtsprechung durch die Behörden nicht mehr untersagt werden!
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist mittlerweile rechtskräftig und bereits durch zwei weitere Entscheidungen bestätigt worden. Zwar bindet es die Behörden nicht unmittelbar, jedoch ist wahrscheinlich, dass sich die übrigen Verwaltungsgerichte der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anschließen werden, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in 2020 bereits in einer Entscheidung durchblicken ließ, dass es diese Frage ähnlich beurteilt.
Wenn einem das Führern von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren untersagt wurde, sollte man sich dies daher nicht gefallen lassen. Es kann mit Erfolgsaussichten gegen eine solche Untersagungsverfügung vorgegangen werden.