Mieter können Vorschüsse für die Renovierung vom Vermieter verlangen, wenn die Räumlichkeiten unrenoviert übernommen und vom Mieter renoviert wurden und während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2020 -VIII ZR 163/18-).Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine unrenoviert und als solche auch vertragsgemäß vereinbarte Wohnung übergeben wurde. Der Mieter renovierte die Wohnung. Nach 14 Jahren begehrte der Mieter vom Vermieter einen Kostenvorschuss, um den Renovierungszustand mit Farbe und Tapeten wiederaufzufrischen. Der Vermieter lehnte dies ab unter Verweis darauf, dass der unrenovierte Zustand ursprünglich vereinbart worden sei und der Mieter die Kosten selbst zu tragen habe – zu Unrecht, wie der BGH nun entschieden hat. Denn die Durchführung solcher Schönheitsreparaturen kann der Mieter trotzdem verlangen. Dem Mieter kommt ein Instandhaltungsanspruch bei einer wesentlichen Veränderung des anfänglichen Dekorationszustands zu Gute. Eine Wiederherstellung in den unrenovierten Zustand sei jedoch nicht im Interesse beider Parteien. Der Mieter kann mit Rücksicht auf Treu und Glauben deswegen die Renovierung verlangen und bei Verzug des Vermieters mit der Renovierung den entsprechenden Kostenvorschuss (anteilig) fordern.