Wer eine Einbauküche im darauf spezialisierten Fachhandel erwirbt, war bei nachfolgend auftretenden Mängeln häufig vor die Frage gestellt, wie lange die Gewährleistungsfrist ist. Bei Bauverträgen beträgt diese 5 Jahre ab Abnahme und bei sonstigen Werkverträgen regelmäßig 2 Jahre (§ 634 a Abs. 1 BGB).
Diese Frage hat jetzt das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 25.06.2024 -5 U 38/23-) klargestellt. Danach gilt bei Erwerb einer Einbauküche für ein neu errichtetes Wohnhaus die 5-jährige Gewährleistungsfrist. Der Vertrag sei, so das OLG, als Bauvertrag im Sinne des § 650 a BGB zu werten. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen, welche das Küchenstudio zu erbringen habe, liege in der Planung und Montage der Einbauküche und nicht in der Lieferung typisierter Möbelstücke und Geräte.
Kunden können sich daher freuen. Nach dieser Rechtsprechung muss das Küchenstudio 5 Jahre für Mängel Gewähr leisten.