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Wenn die Hecke zu groß wird.

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Immer wieder besteht im Nachbarschaftsverhältnis Streit darüber, wie hoch Hecken wachsen dürfen und welchen Abstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.

Über einen derartigen Fall hatte nun der Bundesgerichtshof (Vgl. BGH, Urteil vom 28.03.25 -V ZR 185/23-) zu entscheiden. Der Fall spielt in Hessen und dort sieht das Nachbarrecht keine Höhenbegrenzung für Hecken vor, wenn sie 0,75 m oder weiter von der Grenze entfernt sind. Die aus Bambus bestehende Hecke des Nachbarn war mittlerweile rund sieben Meter hochgewachsen. In den beiden ersten Instanzen hatte der klagende Eigentümer des angrenzenden Grundstücks noch Recht bekommen. Nicht aber vor dem BGH. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, so der BGH, im Gesetz nicht vorhandene Höhenbegrenzungen für Hecken im Wege der Auslegung in das Gesetz hineizulesen. Fehlen derartige Höhenbegrenzungen, so kann es nur ausnahmsweise aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einen Anspruch auf Rückschnitt geben.

Da der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein auch bezogen auf Hecken ausdrücklich eine Höhenbegrenzung in Abhängigkeit zur Grundstücksgrenze definiert hat (vgl. § 37 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz SH), gilt hier insoweit Klarheit.

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