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Arbeitsrecht in Zeiten von „Corona“

Erhebliche Auswirkungen hat die sog. „Corona-Pandemie“ auch auf die Arbeitswelt. Sei es für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber. Die rechtlichen Fragen sind vielschichtig. Man muss zunächst unterscheiden, ob z.B. ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist, als Verdachtsfall eingestuft wurde, oder ob sonstige Hinderungsgründe bestehen.

Ist ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt gelten zunächst grundsätzlich die allgemeinen, bekannten Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Sollte jedoch eine behördliche Quarantäne ausgesprochen worden sein, dann gilt das Infektionsschutzgesetz als Spezialgesetz und verdrängt dieses die allgemeinen Regeln. Dort wird dann unterschieden in behördliche Tätigkeitsverbote, Verdachtsfälle und Quarantäne. In allen der soeben genannten Fällen entstehen Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, welche dieser dann auf entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden erstattet verlangen kann.

Auch tatsächliche Erkrankte oder als Verdachtsfall geltende selbstständige erhalten hierüber eine entsprechende Entschädigung, wenn die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes greifen.

Bei einer behördlichen Betriebsschließung sollten in jedem Falle auch Erstattungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden.

Sollte tatsächlich ein Arbeitnehmer ein behördliches Verbot erhalten haben, seiner Erwerbstätigkeit nach zu gehen, ist der Arbeitgeber zunächst entschädigungspflichtig. Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber auch einen Vorschuss gem. § 56 Abs. 12 Infektionsschutzgesetz abfordern kann um seiner Entschädigungspflicht nachzukommen.

Auch im Rahmen der Kurzarbeit gab es erhebliche Auswirkungen. So wurden in einem sehr schnellen Gesetzgebungsverfahren aufgrund der „Corona-Pandemie“ die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich gesenkt. So reichen nunmehr 10 % der Beschäftigten mit einer Einkommenseinbuße von 10 % aus um die Voraussetzungen unter anderem zu erfüllen.

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitgeber 100 % der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge der ausgefallenen Stunden erstattet bekommen, so wie, dass auch Leiharbeitnehmer nunmehr auch anspruchsberechtigt sein können.

Nicht vergessen sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, dass gerade jetzt die arbeitsvertragliche Fürsorge- und Schutzpflicht einen besonderen Stellenwert hat und dem Arbeitgeber hieraus besondere Schutzpflichten zur Zeit erwachsen im Hinblick auf die anderen Mitarbeiter in einem Betrieb und dass es den Arbeitgebern, bei all den ergriffenen Maßnahmen, zur Zeit regelmäßig darum geht Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten.