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Arbeitsrecht: Urlaub in Corona-Zeiten

Darf man eigentlich als Arbeitnehmer in Zeiten von Corona im Urlaub dahin reisen, wohin man möchte? Wie wirkt sich eine Urlaubsreise in ein sogenanntes Risikogebiet eventuell auf das Arbeitsverhältnis aus? Und was ist eigentlich ein Risikogebiet? Als Risikogebiete werden Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bezeichnet, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die BRD ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf nehmen, wo ein einzelner Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich auch kein Auskunftsrecht über die Urlaubspläne und den tatsächlichen Urlaubsort des Arbeitnehmers, auch nicht nach dessen Rückkehr. Die Ablehnung der Beantragung eines Urlaubes aufgrund eines bestimmten Reiseziels ist dem Arbeitgeber daher nicht möglich.

Bevor man aus einem ausländischen Risikogebiet einreist hat man mittlerweile die Einreise elektronisch anzumelden.

Nach der Rückkehr aus einem Urlaub sind die maßgeblichen Regelungen der einzelnen Bundesländer entscheidend dafür, welche Maßnahmen eventuell umgesetzt werden müssen. In Schleswig-Holstein ist zurzeit geregelt, dass sich Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen, nach der Einreise in die BRD unverzüglich und auf direktem Wege in die eigene häusliche Quarantäne begeben müssen; dieses für die Dauer von 10 Tagen. Zusätzlich muss der Rückkehrer sich bei seinem zuständigen Gesundheitsamt melden und deren Weisungen befolgen. Eventuell werden von behördlicher Seite auch entsprechende Corona-Tests angeordnet. Die Länge der Quarantänezeit kann verkürzt werden. Hierfür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests vorgelegt werden. Genauere Informationen erhalten Reiserückkehrer derzeit bei den zuständigen Stellen auf Kreis- und Landesebene. Darüber hinaus gibt es diverse Ausnahmeregelungen, sollte man nicht von den Quarantäneregeln betroffen sein. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen empfiehlt es sich daher, sich tagesaktuell über die Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein hierüber zu informieren.

Es dürfte sich wohl jedoch herauskristallisieren, dass derjenige, der bewusst in ein Risikogebiet reist, im Falle einer Quarantäne seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verlieren dürfte, also für diese Zeit kein Entgelt erhält. Es kann dann sogar sein, dass auch keine Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt werden, da man sich „freiwillig“ der erhöhten Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt hat.

Grundsätzlich geht es zwar den Arbeitgeber nichts an, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt. Jedoch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, um einem Ansteckungsrisiko vorzubeugen, mitteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu jemanden hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder infiziert ist.