Frontansicht

News

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis während Corona

Welche Rechte bzw. welche Pflichten hat eigentlich der Arbeitnehmer während der Pandemielage? Das sog. Home-Office ist zurzeit in vieler Munde; gibt es einen Anspruch des Arbeitnehmers seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung von zu Hause aus nachzukommen? Kurz gesagt, nein. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Es kann jedoch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, entweder individualvertraglich, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages.

Wie verhält es sich, wenn meine Arbeitskollegen z.B. im Büro husten? Muss ich dann zur Arbeit? Auch hier gibt es zunächst eine klare Antwort: Ja. Es gibt auch während der zurzeit herrschenden Pandemielage kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei einem Ausbruch einer Erkrankungswelle, wie COVID-19, der Arbeit fernzubleiben. Es stellt sich allenfalls die Frage einer Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung.

Eine solche liegt vor, wenn die Arbeit für den Arbeitnehmer eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften begründeten Verdacht einer Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Ein einfaches Husten eines Arbeitskollegen ohne weitere objektive Anhaltspunkte für eine solche Gefahr, reicht regelmäßig nicht.

Selbiges gilt auch für etwaige Dienstreisen und dienstliche Veranstaltungen. Es gibt kein allgemeines Recht fernzubleiben.

Wie verhält es sich, wenn die geltenden Abstandsregeln im Betrieb nicht eingehalten werden? Kann der Arbeitnehmer dann der Arbeit fernbleiben? Hier ist es so, dass die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen und hat der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Es gibt entsprechende Vorgaben zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einseh- und abrufbar.

Es gibt aber keine allgemeingültige Regelung, die besagt, dass der Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Arbeit fernbleiben kann. Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet und entschieden werden. Hier ist unter anderem die gesundheitliche Verfassung und der konkrete Arbeitsplatz zu betrachten und eine Risikoabwägung vorzunehmen.

Sollte ein Arbeitnehmer von einem etwaig bestehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, muss zwangsläufig vorher eine Aufforderung zur Einhaltung der Arbeitsschutzregeln vorausgehen. Ansonsten kann es zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bei unberechtigter Arbeitsverweigerung, bis hin zur Kündigung des Arbeitsvertrages kommen.