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Das Arbeitsverhältnis in Zeiten von Corona

Darf man eigentlich als Arbeitnehmer in Zeiten von Corona im Urlaub dahin reisen wohin man möchte, und wie wirkt sich eine Urlaubsreise in ein sog. Risikogebiet evtl. auf das Arbeitsverhältnis aus? Was ist eigentlich ein sog. Risikogebiet? Als Risikogebiete werden Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bezeichnet, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die BRD ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 besteht.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf nehmen, wo ein einzelner Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt. Der ArbG hat grundsätzlich auch kein Auskunftsrecht über die Urlaubspläne und den tatsächlichen Urlaub des Arbeitnehmers, auch nicht nach dessen Rückkehr. Eine Ablehnung eines Urlaubes mit einem bestimmten Reiseziel ist dem Arbeitgeber daher nicht möglich.

Nach einer Rückkehr aus dem Urlaub entscheiden die maßgeblichen Regelungen der einzelnen Bundesländer, welche Maßnahmen evtl. greifen. In Schleswig-Holstein ist zurzeit geregelt, dass Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene häusliche Quarantäne begeben müssen; dieses für 14 Tage. Zusätzlich muss man sich bei dem zuständigen Gesundheitsamt melden und deren Weisungen befolgen. Ggf. werden entsprechende Corona-Tests angeordnet. Diese Quarantäne kann verkürzt werden. Hierfür müssen dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests vorgelegt werden. Genauere Informationen erhält man zurzeit über die zuständigen Stellen. Auch gibt es diverse Ausnahmen, wann man nicht von den Quarantäneregeln betroffen ist. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen empfiehlt es sich, sich tagesaktuell über die Internetseiten des Landes Schleswig-Holstein hierüber zu informieren.

Es dürfte sich wohl herauskristallisieren, dass derjenige, der bewusst in ein Risikogebiet reist, im Falle einer Quarantäne seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber verlieren dürfte, mithin für diese Zeit kein Entgelt erhält. Es kann dann sogar sein, dass auch keine Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt werden, da man sich „freiwillig“ in die Gefahr einer Ansteckung begeben hat.

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wo der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt. Jedoch muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, um einem Ansteckungsrisiko vorzubeugen, mitteilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu jemanden hatte, der unter Infektionsverdacht steht oder infiziert ist.