Wer sein Auto in die Werkstatt zur Reparatur gibt, geht normalerweise davon aus, dass die Werkstatt den Fehler behebt und die Reparaturkosten abrechnet. Soweit so gut. Was aber ist, wenn zur Fehlerbehebung eine Fehlersuche notwendig ist, weil die Ursache des Fehlers nicht klar ist und hierzu nicht nur Zeitaufwand anfällt sondern auch Materialaufwand?
Grundsätzlich schuldet die Werkstatt eine erfolgreiche Reparatur. Nur dafür muss der Kunde bezahlen. Erfolglose Versuche, den Fehler zu beheben, sind grundsätzlich nicht zu vergüten. Etwas anderes gilt aber, wenn zur Überprüfung im Rahmen der Fehlersuche in Zwischenschritten Maßnahmen ergriffen werden müssen. So in Form von Überprüfungen von Bauteilen oder sogar deren Austausch zur Eingrenzung des Fehlers. Stellt sich ein derartiges Vorgehen als fachgerecht dar, weil es den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wozu auch Herstellervorgaben gehören können, ist der Mehraufwand vom Kunden zu bezahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil klargestellt (vgl. Urteil vom 16.09.2020 -12 U 177/19-) und den Rückzahlungsanspruch des Kunden wegen angeblich überzahlter Vergütung verneint. Der Kunde musste den vollen Werklohn inklusive der Fehlersuche bezahlen.
Der Kunde hat aber die Möglichkeit, den von der Werkstatt bei der Fehlersuche angefallenen Aufwand anzugreifen, wenn die Werkstatt einen überflüssigen Aufwand betrieben hat; dies allerdings muss der Kunde darlegen und beweisen. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war dies dem Kunden nicht gelungen.