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Mietrecht und Arbeitsrecht in Zeiten von „Corona“

Mietrecht:

Durch das am 27.03.2020 neugefasste Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass Miete und Pacht derzeit nicht von allen Bundesbürgern gezahlt werden können. Mieter und Pächter können jetzt deshalb aufatmen: Ein während der Corona-Pandemie entstandener Zahlungsrückstand aus dem Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigt den jeweiligen Vermieter bzw. Verpächter nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch die Gewerberaummiete.

Betroffene Mieter oder Pächter müssen jedoch glaubhaft machen, dass sie wegen der Corona-Pandemie nicht zur Zahlung im Stande sind, so der Gedanke des Gesetzgebers in Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB. Kündigungen des Vertragsverhältnisses aus anderen Gründen bleiben jedoch weiterhin möglich. So kann ein Vermieter eventuell wegen Eigenbedarfs oder Verletzung vertraglicher Pflichten noch immer wirksam eine Kündigung aussprechen, wenn dieser Grund auch tatsächlich vorliegt.

Betroffene Mieter und Pächter müssen die nicht gezahlte Miete für diese Monate aber auch nachzahlen, sonst kann tatsächlich noch wegen Zahlungsrückstands gekündigt werden. Zeit besteht hierfür aber lediglich bis zum 30.06.2022. Hier sollte man jedoch nicht zu lange warten: Zum einen besteht die Gefahr, dass der Vermieter wegen des Verzuges mit der Nachzahlung kündigt und zum anderen kann der Vermieter für den gesamten Zeitraum von der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen verlangen.

Von der Möglichkeit zur Verlängerung des Zahlungsmoratoriums hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht, so dass die Zahlungspflichten ab dem 1.07.2020 wieder in vollem Umfang bestehen.

 

Arbeitsrecht:

Auch im Arbeitsrecht gab es eine schnelle Anpassung an die besondere Lage. Dieses insbesondere im Rahmen der Kurzarbeit. So reichen nunmehr 10 % der Beschäftigten mit einer Entgelteinbuße von 10 % aus, um Kurzarbeit, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, anzumelden und auch gewährt zu bekommen.

Neu ist insoweit auch, dass Leiharbeitnehmer nunmehr hierunter fallen und der Umstand, dass die Arbeitgeber 100 % der zu zahlenden Sozialabgaben für die ausgefallenen Stunden erstattet bekommen.

Zu beachten ist zudem das Infektionsschutzgesetz. Dieses greift in Fällen von tatsächlicher Erkrankung, Verbot der Erwerbstätigkeit und im Falle einer angeordneten Quarantäne als Spezialgesetz vor dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort sind Entschädigungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt, nebst Erstattungsverfahren und sogar die Möglichkeit für Arbeitgeber ggf. Vorschüsse abzufordern.

Nicht vergessen sollten zurzeit sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass es vorrangig um den dauerhaften Erhalt von Arbeitsplätzen und den Gesundheitsschutz geht (Fürsorgepflicht).