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Quarantäne, was gilt im Arbeitsverhältnis?

Die Infektionszahlen sind weiterhin auf einem hohen Niveau. Viele Arbeitnehmer sind aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Absonderung (Quarantäne). Was gilt denn für diese Zeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses? Im Arbeitsrecht gilt insoweit zunächst das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Der Arbeitnehmer ist aufgrund der behördlichen Anordnung zur häuslichen Absonderung gehindert seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert, weil er selbst erkrankt ist. Hier greifen zunächst die allgemein bekannten Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Der Arbeitnehmer erhält für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung und der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch wie gewohnt.

Sollte der Arbeitnehmer hingegen wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbotes seine Arbeitsleistung nicht erbringen können, gelten andere Regelungen. Gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Auch kann gemäß § 30 IfSG eine häusliche Absonderung für bestimmte Fälle angeordnet werden.

Wenn ein Arbeitnehmer daher einen Verdienstausfall erleidet erhält, dieser gemäß § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung grundsätzlich in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Danach gibt es abgestufte Entschädigungen.

Im Falle, dass man selbst nicht infiziert ist, kann es nach dem IfSG auch wieder Ausnahmen von dem obigen Grundsatz geben. So z.B., wenn die erwerbstätige Person u.a aufgrund einer Schließung von Schulen oder einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder die Nutzung dieser aufgrund der Absonderung untersagt wird, eigene Kinder unter zwölf Jahren daher versorgt werden müssen und keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Für den Arbeitgeber bedeutet dieses im Umkehrschluss, dass er zunächst, wie im Krankheitsfall dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu leisten hat. Gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG, § 66 Abs. 1 S. 1 IfSG kann sich der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge jedoch von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Hierbei handelt es sich regelmäßig um das Land, in dem das Verbot erlassen wurde.

Bei einer behördlichen Betriebsstilllegung muss der Arbeitgeber ebenfalls weiter die Vergütung an die Arbeitnehmer zahlen. Dieses ist Ausfluss der sogenannten Betriebsrisikolehre. Hiernach trägt der Arbeitgeber das Risiko, seinen Betrieb nicht betreiben zu können. Hier gibt es dann ggf. Hilfen im Rahmen der geänderten Regelungen zur Kurzarbeit bzw. der von der Regierung aufgelegten sogenannten Konjunkturpaketen.