Der Gesetzgeber hat nunmehr drei Gesetze und Verordnungen in einem Gesetz zusammengefasst: Aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geworden. Es tritt zum 1.11.2020 in Kraft. Die Änderungen sind vielfältig. So Modifikationen der Primärenergiefaktoren, Anrechnung erneuerbarer Energie, neuer Energieausweis, Pflicht zur Energieberatung, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und Wärmeversorgung im Quartier. Auch wenn die tatsächlichen Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an den Energieverbrauch und die Energieeinsparung im GEG im Vergleich zum EnEG, zur EnEV und zum EEWärmeG überschaubar sind, kommen Eigentümer, Bauherren, Planer, Unternehmen und Betreiber nicht umhin, sich detailliert mit den Anforderungen des GEG zu befassen. Zumal die Nichteinhaltung der Vorgaben des GEG gemäß § 108 GEG bußgeldbewehrt ist und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Je nach Bußgeldtatbestand können Geldbußen bis zu 5.000 EUR, 10.000 EUR oder 50.000 EUR verhängt werden.