Die Rechtsprechung des AG Frankfurt a.M. und des AG Köln hebt hervor, dass an die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor Reisebeginn keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind.
Für eine vor der COVID-19 Pandemie gebuchte Pauschalreise bestehen demnach häufig keine Ansprüche des jeweiligen Reiseveranstalters auf Zahlung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, wenn am Bestimmungsort oder während des Transports unvermeidliche, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine Prognoseentwicklung der Infektionszahlen an. Der Reisende muss sich einer gesundheitlichen Gefährdung während des Transports oder an seinem Reiseziel nicht aussetzen. Bereits ein deutlich höheres Infektionsrisiko als am eigenen Wohnort wird als ausreichend angesehen, damit der Reiseveranstalter seinen Zahlungsanspruch verliert. Eine etwaige Zahlung von Stornierungskosten oder die Einbehaltung eines geleisteten Anzahlungsbetrags kann dieser demnach nicht beanspruchen.