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Archiviert: Richtige Abrechnung eines Leasingrückläufers

Die Leasingzeit ist abgelaufen und es geht nun an die Rückgabe des geleasten Pkw. Hier lohnt es sich mal einen Blick in die Vertragsunterlagen des Leasingvertrages zu werfen, welche Modalitäten im Rahmen der Rückgabe des Leasingobjektes (z.B. des Pkws) zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden.

Es ist ein erheblicher Unterschied zu machen zwischen einer Schaden- bzw. Reparaturkalkulation und einer Minderwertfeststellung. Dass eine solche zu erstellen ist, ergibt sich oftmals aus einem sogenannten verbrieften Rückgaberecht oder den sonstigen vertraglichen Bestimmungen des Leasingvertrages.

Der Leasingnehmer ist nämlich nur verpflichtet diejenigen Schäden zu erstatten, welche nicht der üblichen Nutzung des Leasingobjektes entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Bemessung der mängel- und beschädigungsbedingten Wertminderung unabhängig von dem vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwert und ebenso unabhängig von dem nach Vertragsablauf erzielten Verwertungserlös zu erfolgen.

Nicht verpflichtet ist der Leasingnehmer z.B. Kosten für eine Fahrzeugaufbereitung zu tragen, wenn eine normale vertragsgemäße Nutzung stattgefunden hat. Insoweit sind normale Verschleißspuren im Rahmen des Leasingrückläufers hinzunehmen. Der Erhaltungszustand muss dem Alter und der Laufleistung entsprechen.

Mithin muss kein vorteilhafter Fahrzeugzustand für einen etwaigen Weiterverkauf durch z.B. eine Aufbereitung vom Leasingnehmer getragen werden.

Hinzu tritt auch, dass im Rahmen einer vorzunehmenden Minderwertbetrachtung regelmäßig bei etwaigen Schäden, welche über die normale Nutzung des Leasingobjektes hinausgehen, keine „vollen“ Reparaturkosten zu erstatten sind, sondern vielmehr ein dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeuges entsprechender Abzug auf die vermeintlichen Instandsetzungskosten zu erfolgen hat. Auch für lediglich optische Beeinträchtigungen des Leasingobjektes muss der Leasingnehmer regelmäßig nicht einstehen. Allenfalls dann, wenn Schäden vorliegen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Pkws beeinträchtigen, kann evtl. etwas anderes gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 -I-24 U 193/03-).

Oftmals ist in den Vertragsbedingungen zudem geregelt, dass zunächst versucht werden soll eine Einigung über etwaige Minderwerte herbeizuführen. Erst, wenn dieses nicht gelingt, soll mit der Zustimmung des Leasingnehmers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Minderwert auf Veranlassung des Leasinggebers ermitteln.

Es ist daher kein „Zustandsbericht nach Fahrzeugrückgabe“ anzufertigen, sondern lediglich eine Minderwertfeststellung vorzunehmen.

Der Leasinggeber hat schlichtweg keinen Anspruch auf ein Leasingobjekt, welches „wie neu“ ist.