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Hat überhaupt der „Richtige“ gekündigt?

Abermals hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) Anfang 2020 mit der Frage beschäftigt, ob denn der „Richtige“ gekündigt hatte. Es ging um einen Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung (vgl. BAG Urteil vom 27.02.2020 -2 AZR 570/19-).

Diese Frage ist eigentlich zunächst bei jeder Kündigung, egal ob diese ausgesprochen oder erhalten wird, zu klären. Unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen der Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens die Kündigung ausspricht.

Problematisch wird es ggf. jedoch, wenn ein Bevollmächtigter die Kündigung unterschreibt. Grundsätzlich gilt zunächst nämlich, dass eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich zu erfolgen hat gem. § 623 BGB. Diese gesetzlich vorgeschriebene Form kann auch nicht abbedungen werden. Mithin ist eine Urkunde (Kündigung) zu fordern, welche vom Aussteller unterschrieben wurde.

Nicht selten werden jedoch Kündigungen von Mitarbeitern eines Unternehmens unterzeichnet, z.B. vom Personalleiter. Hier stellt sich sodann die Frage, ob dieser hierzu überhaupt befugt ist. Rechtlich ist eine solche Kündigung als von einem Vertreter unterschrieben anzusehen.

Hierfür gelten sodann weitere Regelungen. Wenn eine Kündigung von einem Vertreter unterschrieben ist, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. So können insbesondere Probleme bei Kündigungen durch eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten, wenn dort nicht alle Gesellschafter unterzeichnen oder wenn entsprechende Vertretungszusätze fehlen.

Ist z.B. eine Kündigung mit „i.A.“ unterzeichnet worden durch einen Vertreter, so ergibt sich hieraus alleine noch nicht, dass der Erklärende lediglich als „Bote“ gehandelt hat. Hier sind dann die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.

Spricht also jemand in Vertretung eine Kündigung aus, muss dieser wirksam durch den Arbeitgeber bevollmächtigt sein. Hier gelten die gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Vertretungsregelungen. Auch hier hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Sollte eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden sein, so ist diese nichtig.

Zu unterscheiden sind hiervon jedoch wieder die Fälle, wo ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber eine Kündigung ausspricht, dabei aber nicht gleichzeitig eine Vollmachtsurkunde beifügt. Hier kann die Kündigung unverzüglich (regelmäßig binnen Wochenfrist) zurückgewiesen werden. Zudem muss die Zurückweisung aus dem Grunde der mangelnden Vollmachtsvorlage erfolgen.

Etwas anderes gilt, wenn der Vollmachtgeber den zu Kündigenden von der Bevollmächtigung des Kündigenden in Kenntnis gesetzt hat. Dieses kann auch durch das Berufen eines Mitarbeiters in eine bestimmte Stellung innerhalb des Unternehmens erfolgen, mit welcher das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist.