Zum 01.01.2022 wird es ein „neues“ Kaufrecht in Deutschland geben, welches eine Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/771 vom 11.06.2019) darstellen wird. Hierdurch werden die Rechte der Verbraucher weitergehend gestärkt werden.
Insbesondere wird der bisher geltende Mangelbegriff weiter konkretisiert werden und neu strukturiert werden. So muss eine Sache zukünftig den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen, damit diese mangelfrei ist.
Neu eingeführt wird nach dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf ein weiterer Mangelbegriff im Zusammenhang mit Sachen mit digitalen Inhalten. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzesentwurf um Sachen, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktion ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist eine nicht abschließende Liste enthalten, welche beinhaltet, was sich der Gesetzgeber unter anderem hierunter vorstellt.
In diesem Zusammenhang wird auch eine „Update“-Verpflichtung für den Verkäufer eingeführt werden, was nach der Begründung nichts anderes bedeutet, als dass der Verkäufer verpflichtet wird, selbst oder durch einen Dritten, die Sachen durch Updates der digitalen Elemente in einem sicheren und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Eine weitere weitreichende Änderung wird der bisherige § 477 BGB erhalten. Wenn sich innerhalb des ersten halben Jahres nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel zeigte, war es bisher so, dass man davon ausging, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Diese Frist wird nunmehr auf ein ganzes Jahr ausgedehnt werden, was wiederum Einfluss auf die dem Käufer zustehenden Mängelrechte haben wird bzw. die Nachweispflicht für den Käufer.
Bei Sachen mit digitalen Elementen wird diese Frist sogar zwei Jahre betragen, in welcher man davon ausgeht, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Es wird zudem dem Verkäufer erschwert werden, abweichende Vereinbarungen im Hinblick auf etwaig bereits zum Kaufzeitpunkt bestehende Mängel auszuschließen. Hier werden Regeln aufgestellt werden, wie der Verkäufer eine entsprechende abweichende Vereinbarung vorzunehmen haben wird. Ähnliches wird gelten für Vereinbarungen im Hinblick auf eine weiterhin mögliche Reduzierung etwaiger Gewährleistungsfristen.
Zu guter Letzt werden die Regelungen für Garantien noch angepasst und verbraucherfreundlicher formuliert werden.
Schlussendlich bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu den Änderungen und Neuerungen entwickeln wird.